Lebenslang für den Kannibalen

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Indie schrieb:
Pelisa, ...hihi..ich weiß ;) ...trotzdem Danke.

:)

Du hoffentlich schon :stickout2

Aber es lesen ja noch andere mit, Fachvokabel sollten tatsächlich erklärt werden, wenn man es schon nicht lassen kann. ;)

Ähm, aber ihr Deutschen könntet ja die Todesstrafe wieder einführen. Dann wäre wenigstens für die Ernährung dieses einen Häftlings gesorgt :D
 
Ähm, aber ihr Deutschen könntet ja die Todesstrafe wieder einführen.

Och, zumindest in meinem Bundesland, in Hessen, wurde sie niemals abgeschafft. Wird nur nicht ausgeführt, da sie im Bundesrecht verboten ist.
Und das ist auch nur gut so!

Gruß von Rita
 
sage schrieb:
Trotzdem sollte man, wenn der Mann in ca. 10Jahren entlassen wird, vorsichtig sein, wenn man von ihm zu einem Dinner für zwei eigeladen wird.
Sage
Lebenslang bedeutet mindestens 15 Jahre. Es wäre
für alle einfacher, wenn du dich erstmal ein bischen
über ein Thema schlaumachtest bevor du drauflos-
schreibst.

Gruss LB
 
Pelisa schrieb:
"nulla poena sine lege" ist ein Fachvokabel und bedeutet "keine Strafe ohne Gesetz". Es darf nur etwas bestraft werden, das zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch unter Strafe stand.
Behaupte ich also, dass Kannibalismus nicht im Gesetz geregelt ist, heißt das, wenn dieser Argumentation gefolgt wird, dass es auch keine Strafe geben kann. Jemanden zu töten ist aber verboten, daher ist es auch verboten, jemanden zu töten und danach zu verspeisen.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft und des
Gerichts habe ich anders verstanden.

Es war Mord, weil

- die Tötung erfolgte hauptsächlich aus einem
niederen Motiv
(Mordkriterium!!), nämlich wegen
Befriedigung des Geschlechtstriebes

- deshalb war es auch nicht eine von der Verteidigung
beantragte Tötung auf Verlangen, denn dieses
Verlangen des Opfers war nicht ausschliesslich/
überwiegend der Grund für die Tötung (s.o.)

- die Tötung erfolgte zudem zum Ermöglichen einer
Straftat
(Mordkriterium!!), nämlich dem Stören der
Totenruhe durch Verspeisen des Toten.

Eine besondere Schwere der Tat wurde aber nicht
festgestellt, hier wurde im Urteil der Aspekt des
Tötungsverlangens berücksichtigt. Dieser Aspekt
MUSS irgendwo Berücksichtigung finden, ansonsten
wäre das Urteil ohne jeden Bestand. Wie auch immer,
für den Täter besteht prinzipiell Hoffnung, nach 15
Jahren wieder in Freiheit zu sein.

Klingt alles für mich sehr plausibel.

Der Fall wurde ja sogar schon verfilmt. Allerdings
ohne Zustimmung des Täters, der die Ausstrahlung
des Films per einstweiliger Verfügung verhinderte!

Gruss LB
 
Wo ist der Widerspruch?

Die Argumentation, dass Kannibalismus ungeregelt ist, ist völlig unerheblich, da der Sachverhalt auf die Delikte Mord bzw Störung der Totenruhe passt.
 
Wie gesagt, für das Gericht ist Kannibalismus eine
Störung der Totenruhe, also in dem entsprechenden
Strafgesetz gesregelt. Vlt. wolltest du ja genau das
sagen, und ich habs nicht verstanden.

Gruss LB
 
LeBaron schrieb:
Wie gesagt, für das Gericht ist Kannibalismus eine
Störung der Totenruhe, also in dem entsprechenden
Strafgesetz gesregelt. Vlt. wolltest du ja genau das
sagen, und ich habs nicht verstanden.

Gruss LB

Sag ich doch ;)
"Störung der Totenruhe" ist genial, wär ich nicht drauf gekommen.
 
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Pelisa schrieb:
"Störung der Totenruhe" ist genial, wär ich nicht drauf gekommen.
Genauso ist es! Ich war auch erst baff.

So sind im Urteil ZWEI unabhängige, für sich allein schon hinreichende
Kriterien (eine bzgl. Täter, eine bzgl. Tat) für Mord festgestellt, die also
BEIDE bei einem potentiellen Revisionsverfahren entkräftet werden
müssten. Das halte ich für unmöglich. Sehr starkes Urteil, finde ich.

Gruss LB
 
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