Akwaaba
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naja, wer das geld braucht wird sich freuen.
dass die körper danach im abfall landen is wohl ziemlicher blödsinn.
Was ist Abfall ?
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naja, wer das geld braucht wird sich freuen.
dass die körper danach im abfall landen is wohl ziemlicher blödsinn.
ja glaub ich
aber ebenso glaub ich, dass die Seele beim Tod wieder dahin zurückkehrt, wo sie herkommt (was dass ist sei dahingestellt) und dass der übriggebliebene Körper nichts weiter ist als noch unverdauter Dünger - der Tote Körper hat überhaupt keine Bedeutung mehr, ausser eben für die Forschung, für die Neugier oder für die Maden die Erde draus machen
lG
FIST
Ich habe bei der Ausstellung gearbeitet als sie in Wien war, demnach auch fast täglich gesehen.
Ich fand es von Anfang an weder scheusslich noch grauslich noch sonst was...
Eher interessant.
Viel schlimmer und wirklich etwas grauslich, und makaber finde ich die Leute die ihren mal toten Körper bei Lebzeiten für rund 2000 der medizinischen Uni verkaufen.
Daran lernen dann die Studenten das sezieren usw...und der Körper landet danach mit allem drum und dran im Abfall.
Hallo,
sag wo hast denn diese Info her ?
Wäre schön wenn man Geld erhält,jo,dann würd ich gleich nochmals meinen Körper der Anatomie vermachen.
Man-Mensch bekommt nix,ich hab ihn gratis nach meinem Tode zur Verfügung gestellt.Übrigens ist das ein Hobby welches man gerne in meiner Familie macht,auch meine Mutter hatte ihren Körper gespendet.
Sie starb 2003 und nichts von dem was weggeschnipselt worden ist,ist im Abfalleimer gelandet sondern es wurde alles gesammelt und anschließend als man ihren Körper nicht mehr benötigte wurde er verbrannt.
Am Zentralfriedhof in Wien gibt es einen Teil dort befinden sich die Ehrengräber der Anatomie.
Das ist dann die letzte Ruhestätte für die Urnen....diese Urnengräber werden mit runden Deckeln verschlossen. Auf dem Deckel steht dann das Todesjahr.
Noch etwas zur Anatomie,aufgrund der vielen Körperspenden wurden längere Zeit keine Körper mehr angenommen.
Jedem bleibt es selbst überlassen ob er sich dazu entschließt.
Ich bin froh das ich zerschnipselt werde und mein Körper nicht den Maden ausgesetzt wird.
Maden sind ja noch das harmloseste.......wie schon erwähnt der Friedhof von unten wäre eine Reise wert,denn dann gäbe es diese blöden Vorurteile nicht.
Erst vor kurzem hab ich gelesen dass mittlerweile der Körperspender etwas bezahlen muss, um die 400 Euro,das sind ungefähr die Kosten die der Uni entstehen.
Von einem Bekannten der Medizin studierte.
Wir haben über das Studium geredet, über Forschung, sterben, Grab, tot usw und er kam halt dann mit dieser "Info" rüber.
Ja ich weiß nicht, ich dachte halt er kennt sich aus, wo er doch direkt an den ...Quellen....rumschneidet. *fg*
Na ich weiß nicht, mir gefällt die Vorstellung zerschnipselt zu werden nicht, ich würde es nicht für Geld machen, und freiwillig oder gegen Aufpreis schon gar nicht.
Ich mag auch den Gedanken nicht, verbrannt und auf alle Ewigkeit in einer Urne zu sein nicht, da gefällt mir ein normales Grab besser.
Im Grunde genommen ist es egal für welche Art der Beisetzung man sich entscheidet,irgendwer schnipselt nach dem Tode immer.I. Gesetzliche Regelung - Überblick
Seit 1. Juni 1982 ist in Österreich die Entnahme von Organen, Organteilen und Geweben zum Zweck der Transplantation gesetzlich geregelt. Die Entnahmevoraussetzungen regelt § 62a Bundes-Krankenanstaltengesetz (B-KAG).
Nach § 62a B-KAG ist es zulässig, "Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen". - Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, sog. Widerspruch. Die Entnahme darf auch nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. Die Entnahme darf ferner erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder an der Entnahme noch sonst an der Transplantation beteiligt oder von ihr betroffen sein.
Organe oder Organteile Verstorbener dürfen auch nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
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II. § 62a B-KAG beruht auf der Widerspruchslösung
1. Die Widerspruchslösung
Eine Organexplantation ist nach der in Österreich verwirklichten Widerspruchslösung dann zulässig, wenn dem Arzt unbekannt geblieben ist, dass der/die Verstorbene oder der gesetzliche Vertreter zu Lebzeiten widersprochen hat.[2] Die Entnahme von Organen ist im Zweifel auch ohne ausdrückliche Willensäußerung des Verstorbenen oder dessen gesetzlichen Vertreters erlaubt, denn § 62a B-KAG beruht auf der Annahme der Zustimmung des Spenders, falls seine ausdrückliche Ablehnung in diesem Fall nicht vorliegt. Schweigen gilt demnach hier als Zustimmung zur Organtransplantation.
Eine Organtransplantation ist aber unzulässig, wenn der Verstorbene oder sein gesetzlicher Vertreter eine Organentnahme zu Lebzeiten ausdrücklich abgelehnt haben.[3] Der eigenberechtigte Verstorbene muss selbst eine solche Negativerklärung abgegeben haben. Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, dürfen Organe von Hirntoten in öffentlichen Krankenanstalten sogar ohne Zustimmung der Angehörigen entnommen werden.[4] An Patienten, bei denen keine widersprechenden Erklärungen nachweisbar sind, können nach Todeseintritt Organexplantationen vorgenommen werden, selbst wenn Angehörige widersprochen haben sollten.[5]
2. Was bedeutet "vorliegen"?
Was bedeutet es, dass eine Organentnahme unzulässig ist, wenn eine Ablehnungserklärung "vorliegt". "Vorliegen" bedeutet zum Beispiel: - die Aufnahme der Ablehnungserklärung in das zentrale Widerspruchsregister; - eine persönliche Mitteilung des potentiellen Spenders an den Arzt oder das Transplantationszentrum; - die Verfügung mittels eines sogenannten Patiententestamentes; - eine Aufnahme in die Krankengeschichte oder durch einen sonstigen geeigneten Hinweis. - Dieses Verständnis des Begriffs "Vorliegen" beinhaltet nach hA. eine Anfragepflicht des transplantierenden Arztes beim BMfGuK-Register.[6]
3. "Wer" kann eine Widerspruchserklärung abgeben?
Als unabdingbare Voraussetzung für einen rechtswirksamen Widerspruch gilt die Fähigkeit des Widersprechenden, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung zu erkennen. Einsichts- und urteilsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife, die Bedeutung und Tragweite der Organentnahme und ihre Gestaltung zu ermessen vermag. Fehlt diese Fähigkeit, ist es Aufgabe des gesetzlichen Vertreters einen allfälligen Widerspruch abzugeben. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters muss jedoch schon vor dem Tod der/des Verstorbenen erfolgt sein. - Als gesetzliche Vertreter kommen die Eltern (§ 144 ABGB), der Vormund eines Minderjährigen (§ 187 ABGB) oder der Sachwalter psychisch kranker und geistig behinderter Personen (§ 273 ABGB) in Betracht. Der gesetzliche Vertreter übt sein Widerspruchsrecht im eigenen Namen und kumulativ zum Widerspruchsrecht des Pfleglings aus..[7] Der Widerspruch nicht einsichts- oder urteilsfähiger Minderjähriger ist unbeachtlich. Demgegenüber sind Widersprüche nicht volljähriger Patienten, die aber über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen, beachtlich. Sie gehen dem Widerspruchsrecht des gesetzlichen Vertreters vor. Das bedeutet, dass ein rechtsgültig abgegebener Widerspruch eines einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen nicht durch den ebenfalls abgegebenen Widerspruch seines gesetzlichen Vertreters ausgeräumt wird.[8]
4. Zur Dokumentation des Widerspruchs
Eine Organentnahme ist nur dann unzulässig, wenn den Ärzten eine ablehnende Erklärung vorliegt. Der durch die B-KAG-Novelle, BGBl. 1993/801 neugeschaffene § 10 Abs 1 Z 8 B-KAG und der in Tirol in Ausführung dieser Bestimmung durch die Landesgesetzgebung neu geschaffene § 15 Abs 1 lit h Tir-KAG, LGBl 1995/82 bestimmen, dass allfällige Widersprüche in der Krankengeschichte zu dokumentieren sind. Es sei aber hervorgehoben, dass dies nicht die einzige Möglichkeit ist, Widerspruch zu erheben. So hat das österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG), die Einrichtung eines Widerspruchregisters betreffend Organentnahmen veranlasst.
Interessenten haben sich also an das ÖBIG, 1010 Wien, Stubenring 6, Tel. 01/51561/0, zu wenden und erhalten von dort ein Merkblatt zugesandt, welches ausgefüllt an das ÖBIG zurückzusenden ist.[9] Das ÖBIG veranlasst idF gemeinsam mit der Vergiftungsinformationszentrale für Österreich, 1090 Wien, Spitalgasse 23, Tel. 01/434343, die gewünschte Registereintragung. Die Vergiftungsinformations- zentrale hat grundsätzlich keinen Kontakt mit Patienten und wird ausschließlich von jenen Krankenanstalten, die Organentnahmen beabsichtigen, kontaktiert.
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III. Therapeutische Zielsetzung von Transplantationen
Als weitere Voraussetzung der Organtransplantation gilt, dass diese nur erfolgen darf, um "das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen". Organentnahmen sind somit an eine therapeutische Zielsetzung und medizinische Indikation gebunden. Ob sich idF der angestrebte therapeutische Erfolg beim Organempfänger tatsächlich einstellt oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Organentnahme unerheblich. Entscheidend ist die Absicht, eine zukünftige Transplantation aus therapeutischer Zielsetzung zu ermöglichen. Organentnahmen für Zwecke der Kosmetikaherstellung, Arzneimittelgewinnung oder zu wissenschaftlichen Zwecken können dagegen nicht auf § 62a B-KAG gestützt werden. Ebenso ist die Entnahme von Organen, die nach dem aktuellen Stand der Medizin in absehbarer Zeit nicht transplantiert werden können, nicht nach § 62a B-KAG zu beurteilen, und daher unzulässig.
IV. Erlaubter Umfang der Organentnahme
Nach § 62a B-KAG ist es zulässig, "Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen". - Der Organbegriff ist im medizinischen Sinn zu verstehen und erfasst auch Gewebe. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur die Entnahme "einzelner Organe oder Organteile" zulässig ist. Unbestritten gilt, dass die Entnahme aller Organe unzulässig ist. Somit dürfen zwar zwei oder (allenfalls) drei Organe, aber nicht mehr oder gar alle entnommen werden. Eine neue gesetzliche Regelung erschiene aber überlegenswert, um allfällige Zweifel und Unsicherheit auszuräumen. Denkbar erschiene es daher, jeden Spender gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, seine Einwilligung oder seinen Widerspruch für einzelne oder auch mehrere Organe abzugeben. Dies erschiene vor allem deshalb überlegenswert, weil gerade die Multiorganspende bei vielen Menschen eine ablehnende Haltung hervorruft. Zahlreiche Menschen sind jedoch durchaus bereit, einzelne Organe zu spenden.
Begleitende Organentnahmen, wie beispielsweise die Entnahme peripherer Lymphknoten, die selbst nicht Gegenstand der Transplantation sind, dürfen nach § 61a B-KAG Verstorbenen dann entnommen werden, wenn sie für die Spendertypisierung notwendig sind. Vor Eintritt des Gesamthirntodes dürfen aber auch derart begleitende Maßnahmen nicht getroffen werden.
Die Entnahme darf gemäß § 62a B-KAG auch nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. Unter Verunstaltung ist jede nach der Lebensanschauung wesentliche nachteilige Änderung in der äußeren Erscheinung zu verstehen.[10] Daher ist bei der Entnahme von inneren Organen keine Verunstaltungsgefahr gegeben, sofern eröffnete Körperhöhlen ordnungsgemäß verschlossen werden. Bei äußeren Veränderungen sind im Einzelfall unter Umständen plastisch-rekonstruktive Veränderungen nötig.
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http://gin.uibk.ac.at/thema/rechtsinformation/organtransplantation/index.html
Sagt mal, was ist eigentlich los mit euch ?
Einerseits findet Ihr die Plastinate "nicht so schlimm" oder "schaurig schön" andererseits wollt ihr nicht zerschnippselt werden oder in der Erde verfaulen...
Entweder ist der "leblose" Körper nun Müll oder Nahrung für Würmer oder es ist mehr dran.
Ich meine es ist einfach nur Materie, die wird sich entsprechend ihrer Umgebung verwandeln. Wenn man da in Kreisläufen denkt, wäre die Geschichte mit den Würmern noch die natürlichste, aber was solls, ist ja egal...
Nur mit den Plastinaten, die aus Körpern von "getöteten" Häftlingen (in China gibt es noch die Todesstrafe! Remember ?) hergestellt werden, auf Bestellung (richtet sich der Vollzug der Todesstrafe nach dem Bedarf an Leichen ?), da können Seelen dran haften bleiben und oder oder umherirren, weil sie plötzlich zu Tode gebracht wurden.
Und wer das in der Ausstellung nicht spürt ..... der ist halt noch nicht so weit ....