FIWA
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Tatbestandlich ist unter Kennzeichenmissbrauch nicht nur der Gebrauch zu verstehen, sondern auch das Herstellen und Anbringen eines falschen Kennzeichen. Auch auf Privatgrund. Rechtsnorm dazu § 22 StVG.
Danke, ich lese da aber raus, wer in rechtswidriger Absicht und rechtswidrig wäre damit in den öffentlichen Straßenraum einzugreifen. Natürlich könnte man die Absicht unterstellen.