Liebe Nerissa,
ich sag mal so: ein Heilpraktiker IST/ MUSS zwangsweise kein Arzt sein; also es kann auch jeder x-beliebige Mensch eine Ausbildung zum Heilpraktiker machen. Ob es zwingend was mit Esoterik zu tun hat, kann ich dir nicht genau beantworten, denke, dass von "Natur" aus viele Heilpraktiker esoterisch angehaucht sind, aber es ist keine Voraussetzung oder so.
Daher würde ich mich genau über dessen Zusatzqualifikationen informieren.
Denke, du kannst einen Heilpraktiker eher in Richtung Homöopathie einordnen; doch z.B. der Homöopathe meines Vertrauenes war zuvor auch klassischer Schulmediziner und hat sich dann noch zusätzlich weitergebildet (das ist aber ein persönliches Ding von mir, dass ich in dieser Hinsicht viel Wert auf Ausbildung und Erfahrung lege).
Wie gesagt, ich kann nur von der Erfahrung meines Cousins mit einem Heilpraktiker berichten, ich selber war noch nie bei einem.
Google doch einfach mal so, was deine Stadt so hergibt und informier dich dann mal ganz unverbindlich in einem Beratungsgespräch!
Es gibt in Deutschland sogar ein Heilpraktikergesetz, darin findest du z.B.:
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),
2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),
2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),
2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),
2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).
Alles Liebe,
Frenchie