OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08): Kein Virtuelles Hausrecht
Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08) nimmt explizit Bezug auf die vorgenannten Entscheidung des LG Hamburg und widerspricht dieser. Ein "Virtuelles Hausrecht" in diesem Sinn wird abgelehnt.
Das OLG Frankfurt a. M. begründet seine Ablehnung eines "Virtuellen Hausrechts" maßgeblich damit, dass eine Übertragung des anerkannten Hausrechts auf Internetseiten nicht möglich sei, weil die Interessenslagen nicht vergleichbar seien:
* Das Hausrecht hat seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- und Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schützt das Eigentumsrecht als absolute Rechtsposition. Demgegenüber - so das OLG Frankfurt a. M. - ist eine Internetseite nicht mit einem absoluten Rechtsschutz versehen. Auch liegt es im Wesen einer Internetseite gerade darin, von Dritten "besucht" - so das OLG Frankfurt a. M. - und zur Kenntnis genommen zu werden.
* Dabei steht - und das ist das entscheidende Argument des OLG Frankfurt a. M. - dem Betreiber der Internetseite offen, den Zugang zu seiner Internetseite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff von dem vorherigen Abschluss eines Vertrags mit Nutzungsbedingungen abhängig zu machen.
Solange der Betreiber der Internetseite hiervon keinen Gebrauch macht, kommt den einseitig aufgestellten und auf der Internetseite wieder gegebenen Nutzungsbedingungen oder Erklärungen zur Nutzungsbeschränkung keine rechtliche Beschränkungswirkung zu.