Impfung und Grundrechte (DE)

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Genau so ein Satz reicht doch nicht aus. "Das" was du bisher dazu geschrieben hast, sagt nur so viel: Denk selbst drüber nach. Wie will irgendwer hier etwas über Patientenrechte erfahren, wenn du nur angibst, man solle selbst nachforschen?:D

Ja, natürlich. Zum Einen enthält der Artikel ja rechtliche Information, zum Anderen ist es natürlich auch ein politisches Problem, wo jeder entscheiden muß, ob er sich in dieser Form gut vertreten fühlt.

Ich habe mir aus gegebenem Anlaß auch die österreichischen Patientenrechte angeschaut, die ja den Deutschen ziemlich ähnlich sind. Nur sind das leider alles so gummiartige Beschreibungen, mit "Menschenwürde" und "Selbstbestimmung", die weitgehend für'n Hugo sind.
Das was relativ klar drinnen steht, dass der Arzt gemeinsam mit dem Patienten eine Behandlungsplanung zu machen hat, ihn informieren muß und sein Einverständnis einholen muß (was viele Ärzte nicht tun). Aber letztendlich müßte man jedes Recht einzeln einklagen, um Recht zu bekommen (gegen Sachverständige aus der gleichen Branche, also weitgehend chancenlos). Auch hier muß sich jeder selber eine Meinung bilden, ob er damit zufrieden ist, oder ob sich etwas ändern muß.

So weit ich weiß gibt oder gab es etwas genauere Beschreibungen der Pflichten der Ärzte bei den Sozialversicherern. Dem muß ich aber erst nachgehen.
 
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Hat irgendwer den Artikel gelesen?
Hier ist die Antwort des Presse- und Informationsamtes:
Sehr geehrte Frau Dietrich,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

In Deutschland gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme an Schutzimpfungen. Schutzimpfungen sind freiwillig und setzen die Zustimmung der geimpften Person bzw. des oder der Sorgeberechtigten voraus. Für Soldaten gilt eine Sonderregelung insofern als der Soldat nach dem Soldatengesetz ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden muss, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Richtiger Weise führen Sie an, dass die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die zu impfende Person bzw. deren Sorgeberechtigte vor jeder Schutzimpfung umfassend aufzuklären hat insbesondere über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung aber auch über mögliche Nebenwirkungen.

Richtig ist aber auch, dass Menschen mit einzelnen schweren Grunderkrankungen bestimmte Schutzimpfungen besonders zu empfehlen sind, da ihre Gesundheit im Falle von Infektionskrankheiten akut gefährdet ist.

Gestatten Sie uns, dass wir in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut verweisen, die Auskunft darüber geben, für welche Indikationsgruppen welche Schutzimpfungen ratsam sind (siehe www.rki.de Stichworte „Infektionsschutz“ sowie „Impfen“).

Unsere Rechtsordnung verfolgt das vorrangige Ziel, die eigenverantwortliche Entscheidung der Menschen für den Impfschutz zu stärken. Die Einführung einer Impfpflicht bleibt lediglich für Notsituationen vorbehalten, in denen eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Im Übrigen ist von einem Fall, in dem in das Sorgerecht eingegriffen worden wäre, um bei einem Kind eine Impfung vornehmen zu dürfen, nichts bekannt.

Die von Ihnen angeführten Vergleiche mit Verbrechen des Nationalsozialismus weisen wir – auch aus Respekt vor den Opfern – entschieden zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Ich versteh nicht ganz was daran so empörend ist.
 
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