Tarbagan
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Ja, und zwar genau deswegen, weil die meisten Leute Symptome als Impfschäden anerkennen lassen wollen, die mit ziemlicher Sicherheit keine Impfschäden sind.Ach, die Tour wieder... zieht nur nicht. Da jedes Kind weiß, dass es fast aussichtslos ist, einen Impfschaden anerkannt zu bekommen und auch Schadenersatz zu erhalten.
Es gibt gewisse Listen bekannter Impfschäden, wenn man die hat, kriegt man quasi automatisch Schadensersatz: http://www.hrsa.gov/vaccinecompensation/vaccinetable.html
Um einen kausalen Zusammenhang zu beweisen muss man übrigens lediglich nachweisen, dass keine andere Ursache in Frage kommt. Dazu LSG Saarland:
Bei dem Betroffenen ist es in der Folgezeit zu einer gesundheitlichen Schädigung mit Todesfolge gekommen. Diese gesundheitliche Schädigung war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der Impfung. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nach den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Rechtsstand: 2004, („Anhaltspunkte") anzunehmen, wenn die Erkrankung innerhalb von 3 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, eine Antikörperbildung nachweisbar war und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden...
... Der Gutachter U.K. hat auf Seite 20 seines Gutachtens ausgeführt, dass die ersten Symptome der Encephalitis/ Enzephalopathie spätestens am 20. Oktober 1998 bemerkt worden seien, mithin am 18. Tag nach der Impfung. Auch der Beklagte war zunächst davon ausgegangen, das Auftreten der zentralnervösen Symptomatik sei in dem geforderten Zeitraum von drei Wochen postvakzinal erfolgt, wenn auch diese Position in der Rechtsmittelinstanz aufgegeben worden ist. Das Paul-Ehrlich-Institut in Langen sah das vorgenannte zeitliche Intervall für eine postvakzinale Encephalitis als plausibel an, ähnliche Einzelfälle fänden sich in der wissenschaftlichen Literatur. Diese Einschätzung sei auch vom Impfstoffhersteller sowie vom Gutachter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft geteilt worden. Ebenso verhält sich die Einschätzung des Sachverständigen K.B., welcher darüber hinaus darauf hingewiesen hat, der in den „Anhaltspunkten", damaliger Rechtsstand: November 1996 auf Seite 232 unter Nr. 5 genannte Zeitraum von drei Wochen dürfe nicht als statischer Wert betrachtet werden, da es an einer statistischen Analyse fehle mangels einer repräsentativen Anzahl von Erkrankungen (Blatt 210 der GA). Der Gutachter U.K. hatte einen Zeitraum von mindestens vier Tagen, längstens vier Wochen oder sogar von bis zu 10 Wochen beim Guillain-Barre-Syndrom benannt.