Für Zwecke der Zuordnung hat der Arbeitgeber ein Ordnungsmerkmal (sog. "eTIN") aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers zu bilden. Die von mir geforderte gesetzliche Regelung - vergleichbar den zur Sozialversicherungsnummer erlassenen Bestimmungen in §§ 18 f und 18 g SGB IV - findet sich nun in § 41 b Abs. 2 EStG. Die Vorschrift sieht in Bezug auf die "eTIN" eine Zweckbindung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens vor. Mittel- bzw. langfristig soll die "eTIN" durch ein für jeden Steuerpflichtigen vergebenes, dauerhaftes Identifikationsmerkmal ersetzt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde ebenfalls im Steueränderungsgesetz 2003 durch die Einfügung der
§§ 139 a bis 139 c AO geschaffen. In diesem Zusammenhang ist auf die Gefahr hinzuweisen, dass sich solche Ordnungsmerkmale zu einem unzulässigen zentralen Personenkennzeichen entwickeln, über das die verschiedensten Datenbestände zusammengeführt werden könnten. Das wäre nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts wegen der damit verbundenen umfassenden Registrierung des Menschen verfassungswidrig.
Es muss deshalb sehr auf zuverlässige und nicht umzukehrende Zweckbindungsregeln geachtet werden. Sie sind zwingend notwendige Bestandteile bereichsspezifischer Kennzeichnungen von Personen.
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