Die Zähne eines Indigokinds... ?

Weil der Zahnarzt auch alternative Methoden anwendet, merkt er nicht, was mit dem Patienten los ist. Und der Richter hält ihm das noch zu Gute, so unter dem Motto "du verwendest alternative Methoden, da fehlt die Sensorik für "normales" medizinisches Diagnostizieren bzw. Verhalten.

Hallo? Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ach so, verstehe. Und ja, da gebe ich Dir Recht. Dass der Zahnarzt auch "alternative Heilmethoden" anwendet, nimmt ihm nicht automatisch entsprechende "Selnsoren".

Es ist allerdings so, dass der Glaube an ein bestimmtes esoterisches Konzept sein Urteilsvermögen da gestört haben dürfte.
 
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@Tarbagan, Du kennst dich da doch rechtlich aus, magst mal schauen, wieso es in diesem Fall so schwer wäre, seine Zulassung einzukassieren?

Wieso legt der Richter dem Zahnarzt nahe, seine Berufung freiwillig niederzulegen? Bedeutet das, er hätte, wenn er das nicht wollte, weiterhin als Zahnarzt praktizieren können? Und bedeutet Berufung niederlegen, dass er einfach freiwillig seinen Job nicht mehr ausübt oder ihm seine Appobration entzogen werden würde?

Und wie wäre es gesetzt dem Fall, er hätte dem Patienten ohne "Indigoesokram" alle Zähne gezogen, hätte das hinsichtlich des Urteils (Schmerzensgeld) einen Unterschied gemacht? Hätte er dann weiter praktiziert und nur das Schmerzensgeld zahlen müssen?

Danke vorab. :)

Lg
Any
Also erstmal zum Thema gesunde Zähne ziehen allgemein:
Aus strafrechtlicher Perspektive sieht es, wie ralrene gesagt hat, so aus, dass jeder medizinische Eingriff eine Körperverletzung darstellt. Was aber falsch ist, ist, dass ein Arzt unter keinen Umständen gesunde Zähne ziehen darf.
Man kann nämlich in eine Körperverletzung einwilligen, § 228 StGB. Ansonsten wäre die Ausübung von Mannschaftssport quasi unmöglich (klassisches Beispiel für wirksame Einwilligung bei Körperverletzung). Allerdings gibt es zwei Grenzen der Einwilligung: erstens, ob das Rechtsgut dispositiv ist. Man kann z.B. bis heute nicht in die eigene Tötung einwilligen, weil das Leben als solches nicht dispositiv ist. Bei Körperverletzung gibt es da natürlich 50 shades of grey - wortwörtlich, denn es gibt viele Fälle von Körperverletzung mit Einwilligung während dem Geschlechtsverkehr, die von Gerichten als nicht wirksam angesehen wurden, weil sie gegen "die guten Sitten" (vgl § 228 StGB) verstießen. Und immer wenns um Sitten geht, wird Recht (meiner Ansicht nach) sehr fragwürdig. In England gab's z.B. R v Brown, wo sich Homosexuelle mit Sadomaso-Praktiken strafbar gemacht haben. Danach gab's aber einen Fall (R v Wilson), wo ein Mann seiner Frau seinen Namen mit einem glühenden Messer in den Hintern geritzt hat - das galt als ok. Wo die Unterscheidung liegen soll, ist nicht wirklich ersichtlich. In Deutschland gibt's das Problem z.B. bei den von Loop erwähnten Menschen mit Body Integrity Identity Disorder, wo sich Menschen Körperteile amputieren lassen wollen. Auch hier wird eine Grenze gesehen - auch der Körper ist also nur ein begrenzt dispositives Rechtsgut. Im vorliegenden Fall würde ich behaupten, dass das Ziehen von zumindest einem oder zwei Zähnen nicht a priori strafbar ist, manch Richter würd evt. anders entscheiden (ich bin da eher liberal). Bei einzelnen Zähnen wird das sogar in der Praxis öfter gemacht. Bei nem ganzen Gebiss geht das aber denk ich nicht durch.
Außerdem gibt es eine zweite Grenze: die Einwilligungsfähigkeit. Die hängt davon ab, ob der Mensch überhaupt die Tragweite und Folgen seiner Entscheidungen abwägen kann. Das ist hier natürlich fragwürdig. Aber weg vom Strafrecht, vorliegend war's ja ein Zivilprozess.

Erstmal: die Arzthaftung richtet sich nach § 611 i.V.m. § 280 BGB. Das Gericht hat hier offensichtlich einen Behandlungsfehler konstatiert, sonst gäb's keinen Schadensersatz. Aber ein Behandlungsfehler allein reicht nicht für den Entzug der Approbation.

Und jetzt zu den eigentlichen Fragen:
Könnte der Arzt seine Approbation entzogen bekommen?
Kurz: Wahrscheinlich ja.
Die Ärzte haben als besonderer Berufsstand ein eigenes Ständerecht, geregelt in der BÄO für Ärzte, ZHG für Zahnärzte. Demnach darf nicht jeder einfach (Zahn)Arzt werden, sondern muss auch geeignet sein. Geeignet ist, wer zuverlässig und würdig ist, § 2 I Nr. 2 ZHG.
Unzuverlässig ist man, wenn man von der eigenen Persönlichkeit aus nicht für den Beruf geeignet ist und davon auszugehen ist, dass die Person auch in Zukunft seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
Unwürdig ist, wer durch spezielles, besonders kritikwürdiges Verhalten so viel an Ansehen und Vertrauen verloren hat, dass er es nicht mehr "verdient", Teil der Ärzteschaft zu sein. (das wäre z.B. beim Fälschen von Studien der Fall)

Keine der beiden Voraussetzungen ist zweifelsfrei gegeben.
Der Eingriff war ein Behandlungsfehler und indiziert Unwürdigkeit, siehe oben. Dagegen spricht, dass er (behauptet er) nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und sein Patient (nach dessen Aussage) auch jetzt noch zufrieden ist. Grundsätzlich reicht ein "normaler" Behandlungsfehler nicht für den Entzug der Approbation - langanhaltendes und wiederholtes Verhalten in dieser Hinsicht hingegen schon.
Andererseits sind die Uneinsichtigkeit des Arztes und seine Aussagen vor Gericht ein starkes Indiz für Unzuverlässigkeit. Jeder Arzt darf natürlich jeden Hokuspokus Zauberschmarrn anbieten, den er will, um mehr Geld an seinen (Privat-)Patienten zu verdienen - aber eben nur, soweit das nicht das Vertrauen in die Ärzteschaft erschüttert oder rechtswidrig ist. Hier war es rechtswidrig, daher das Schmerzensgeld, und der Arzt zeigt sich uneinsichtig.

Insgesamt denke ich, der Entzug der Approbation würde durchgehen, aber es wäre sehr zeitraubend und anstrengend. Es könnte dann zu einem rechtlichen Scharmützel kommen, dann wird in vergangenen Fällen des Arztes gewühlt und vielleicht Strafanzeige gestellt, um den Antrag durchzubekommen. Das wäre auch für den Zahnarzt unschön.

Bzgl dem "Berufung niederlegen". Das hat keine konkret rechtliche Bedeutung. Was der Richter wahrscheinlich meinte ist, dass der Zahnarzt auf seine Approbation verzichtet (sie "zurückgibt") gem. § 7 ZHG. Dazu schickt er nen signierten Brief an die zuständige Behörde und der Drops ist gelutscht. Alternativen wären der Widerruf der Approbation durch die Behörde (§ 4 ZHG) oder ein Anordnen des Ruhens der Approbation (§ 5 ZHG).

Der Zahnarzt hat vor Gericht gesagt , er möchte sich ohnehin auf seine "Energiearbeit" konzentrieren. Würde er um seine Approbation kämpfen, würde die Behörde, wie oben beschrieben, vielleicht in seiner Vergangenheit rumfischen, vielleicht käme es zu einer Strafanzeige, auf jeden Fall aber zu viel Arbeit. Zweitens wirkt es für seine persönliche Zukunft (als Wunderheiler) sicher seriöser, wenn er seine Approbation "niederlegt", anstatt dass er sie "entzogen" bekommt. Diese zwei Faktoren hatte der Richter wahrscheinlich im Kopf, als er dem Zahnarzt das "Niederlegen der Berufung" empfohlen hat.

Bzgl. dem "Indigoesokram": Das hat erstmal keine Bedeutung, das Gericht steht Alternativmedizin (trotz § 1 III ZHG: "zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung") grundsätzlich erstmal neutral gegenüber, ist auch von der Berufs- und Meinungsfreiheit gedeckt. In der Praxis ist es eben so, dass esoterische Vorstellungen vor Gericht fast immer mit psychischen Krankheiten einhergehen (ganz populär: Siriusfall, Katzenkönigfall, etc). Jeder halbwegs findige Anwalt wird aus den esoterischen Ansichten seines Mandanten sofort eine psychische Krankheit machen, denn beim Schutz psychisch Kranker kommt vor Gericht sofort das Fallbeil, sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Gegen bloße Dummheit schützt einen das Gericht hingegen natürlich nicht.

Hier hat der Esokram zwei Bedeutungen: erstens natürlich, dass das Gericht sofort sagen konnte "nicht einwilligungsfähig, Behandlungsfehler", daher Schmerzensgeld. Und der Behandlungsfehler ist natürlich auch das Fundament für den Widerruf der Approbation. Aber wie oben beschrieben, man könnte auch argumentieren, dass das Ziehen gesunder Zähne generell einen Behandlungsfehler darstellt bzw. strafrechtlich relevant ist (was ich persönlich nicht so sehe). Das wäre zwar komplizierter, aber wahrscheinlich vor Gericht durchgegangen.

Der zweite Faktor ist, dass der Zahnarzt ja selbst an den Esokram glaubt. Das kommt ihm zugute bzgl. des Behandlungsfehlers und der Zuverlässigkeit (weil er nicht willentlich den Aberglauben seines Patienten ausgenutzt hat, sondern ihn scheinbar teilt), es spricht aber auch gegen ihn bzgl Unwürdigkeit, siehe oben.

Der Ausgang wäre dann also komplizierter gewesen. Pauschal könnte man nicht sagen, ob er dann weiter praktizieren hätte können. Ich glaube, es hätte ihm zusätzlich das Genick brechen können, wenn er nicht daran glaubt, aber den Aberglauben seines Patienten ausnutzt. Vielleicht hätte das Gericht aber auch die mangelnde Wiederholungsgefahr (wg. mangelnder persönlicher Überzeugung) als ausschlaggebend gesehen. Ich glaub aber eher ersteres.

tbg
 
Joey schrieb:
Es ist allerdings so, dass der Glaube an ein bestimmtes esoterisches Konzept sein Urteilsvermögen da gestört haben dürfte.

Eben. Dass ihm der Richter das zugute hält, kritisiere ich. Abgesehen davon, dass das mal wieder ein schlechtes Licht auf die Esoterik wirft.
 
Vielen Dank, Tarbagan, für deine Mühe. Ich weiß ja, dass meine Aussagen eh angezweifelt würden, drum habe ich dich gefragt, dein Fachwissen ist ja zudem nachprüfbar und somit echt. Auch wenn es keine offizielle rEchtsberatung darstellt, Du weißt was ich damit sagen will. :)

Ich sehe es, ganz ohne Paragrafendschungel wie Du zu bemühen, dass es eben sehr, sehr schwierig ist, einem Arzt das Handwerk endgültig zu legen. Dieser Fall bestätigt zudem meine Ansicht, dass Scharlatanie in Verbindung mit dem Irrglauben einer Person, die ausgebildeter und praktizierender Mediziner ist, zu wesentlichen Schädigungen eines Menschen führen.

Was mich wundert, ist, dass der Umstand, dass ein Zahnarzt eine schwere psychische Störung erkennen müsste, hier wohl keine Berücksichtigung fand. Müssen nicht auch Zahnärzte im Medizinstudium zumindest Grundkenntnisse nachweisen, solche schweren psychischen Erkrankungen wie in diesem Fall zu erkennen, und dann eine Behandlung ablehnen? Insofern deutlicher in die Haftung genommen werden können als ein Nicht-Mediziner?

LG
Any
 
Eben. Dass ihm der Richter das zugute hält, kritisiere ich. Abgesehen davon, dass das mal wieder ein schlechtes Licht auf die Esoterik wirft.

Wie wärest Du mit dem Umstand umgegangen, wenn Du Richter wärest? Wie hätte der Richter den esoterischen Glauben des Zahnarztes Deiner Ansicht nach in seine Überlegungen einbeziehen sollen?
 
Vielen Dank, Tarbagan, für deine Mühe. Ich weiß ja, dass meine Aussagen eh angezweifelt würden, drum habe ich dich gefragt, dein Fachwissen ist ja zudem nachprüfbar und somit echt. Auch wenn es keine offizielle rEchtsberatung darstellt, Du weißt was ich damit sagen will. :)

Ich sehe es, ganz ohne Paragrafendschungel wie Du zu bemühen, dass es eben sehr, sehr schwierig ist, einem Arzt das Handwerk endgültig zu legen. Dieser Fall bestätigt zudem meine Ansicht, dass Scharlatanie in Verbindung mit dem Irrglauben einer Person, die ausgebildeter und praktizierender Mediziner ist, zu wesentlichen Schädigungen eines Menschen führen.

Was mich wundert, ist, dass der Umstand, dass ein Zahnarzt eine schwere psychische Störung erkennen müsste, hier wohl keine Berücksichtigung fand. Müssen nicht auch Zahnärzte im Medizinstudium zumindest Grundkenntnisse nachweisen, solche schweren psychischen Erkrankungen wie in diesem Fall zu erkennen, und dann eine Behandlung ablehnen? Insofern deutlicher in die Haftung genommen werden können als ein Nicht-Mediziner?

LG
Any
Eine richtige Rechtsberatung darf ich auch (noch) nicht geben, hab kein zweites Staatsexamen. Du hast recht, es ist relativ schwer, einem Arzt endgültig das Handwerk zu legen, einfach, weil er auch das Recht einer freien Berufsausübung genießt, und eine zu starke Einschränkung davon große Haftungsrisiken erzeugen würden, die eventuell unser Gesundheitssystem lahmlegen (weil kein Arzt sich mehr eine risikoreichere Behandlung "traut", was ja tendentiell schon eintritt). Und wie gesagt, gegenüber Alternativmedizin sind Gerichte erstmal neutral.

Hier muss man allerdings dazusagen, dass es vor zwei Jahren einen ähnlichen Fall gab, wo ein Zahnarzt - hingegen ganz ohne Einwilligung - einem Patienten 7 gesunde Zähne gezogen hat, und da hieß es nicht nur Entzug der Approbation, da hießt es direkt Knast, und das ist schon heftig. Würde die Behörde hier wirklich darauf pochen, würde man auch hier wahrscheinlich zu fehlender Einwilligungsfähigkeit (und damit fehlender Einwilligung) kommen, und ich glaube, ein Gericht würde davon ausgehen, dass der Zahnarzt das hätte erkennen müssen, Esoterik hin oder her. Und das wäre dann, wie gesagt, unschön.


Abseits vom Rechtlichen: Ich denke, Scharlatanerie bzw. Aberglauben ist immer gefährlich. Das Medizinstudium ist meiner Meinung nach ein Witz, und in Sachen wissenschaftlicher Grundausbildung extrem kränklich. Ärzte sind daher noch eher als Chemiker oder Physiker, vielleicht aber weniger als Betriebswirte, ebenfalls anfällig für Aberglauben und Esoterik. Und das kann immer gefährlich sein, egal ob man Arzt ist oder nicht. Talkshowmoderatoren, Journalisten oder Filmemacher haben z.B. ein beträchtliches Schadenspotential, indem sie einem Millionenpublikum ein falsches Bild präsentieren. Und daher kommen auch die Überzeugungen der Menschen, die dann irrationale Entscheidungen treffen - z.B. ihren Kindern lebensrettende Impfungen vorenthalten, weil irgendein Journalist namens Ehgartner sagt, Aluminium ist böse. Individuell kann natürlich ein Arzt viel zerstören, weil er eine (unrealistisch) hohe Autorität genießt und außerdem (fast) Hoheit über Behandlungen am Körper hat. Aber diese Meinungsmacher auf Basisebene, die dann mit Alternativmitteln ihr Geld verdienen sind mindestens genauso, wenn nicht noch mehr gefährlich.
 
Joey schrieb:
Wie wärest Du mit dem Umstand umgegangen, wenn Du Richter wärest? Wie hätte der Richter den esoterischen Glauben des Zahnarztes Deiner Ansicht nach in seine Überlegungen einbeziehen sollen?

Naja, von aussen kann man/frau leicht meckern. :) Aber ich denke, ich hätte den Umstand der Esoterik bzw. der alternativen Methoden aussen vor gelassen. Was hat es mit einer fachärztlichen Leistung zu tun, ob man an Indigokinder glaubt oder nicht? Meiner Meinung nach NIX. Und das Ziehen eines Zahns (geschweige denn aller Zähne) ist fernab jeglicher alternativer Methode. Da gelten schulmedizinische Maßstäbe, und zwar in bester Hinsicht für den Patienten. Und sonst nichts. Alternative Methoden könnten höchstens zusätzlich verwendet werden, für die Wundheilung etc. Das war m.E. schon ein Fehler des Richters - fachärztliche medizinische Behandlung und alternative Methoden zu vermischen. Und dann noch zu sagen "da hat der Sensor gefehlt" (sinngemäss).... Also echt.
 
Glücklicherweise will der Zahnarzt ja nicht mehr arbeiten, sondern sich von nun an nur noch auf Schwingungen konzentrieren...
Der gute Mann soll schwingen mit wem er will, ich schätze Schulmediziner mit esoterischen Anwandlungen überhaupt nicht! Was dabei herauskommt zeigt dieses Beispiel eindrucksvoll.
 
Naja, von aussen kann man/frau leicht meckern. :) Aber ich denke, ich hätte den Umstand der Esoterik bzw. der alternativen Methoden aussen vor gelassen. Was hat es mit einer fachärztlichen Leistung zu tun, ob man an Indigokinder glaubt oder nicht? Meiner Meinung nach NIX.

Die Intention mit der eine Tat geschieht, spielt vor Gericht auch immer eine Rolle. Man kann das nicht unbeachtet lassen.

Und das Ziehen eines Zahns (geschweige denn aller Zähne) ist fernab jeglicher alternativer Methode.

Ist es das? Wenn ich mir hier so einen Insider-Bericht aus einer "alternativen Zahnarztpraxis" anschaue, so scheinen da so einige ziemlich rabiate "alternative" methoden zu geben:

http://scienceblogs.de/kritisch-gedacht/2012/02/08/insider-bericht/

(...)
Auch die vielen zahnlosen PatientInnen
bekamen eine handfeste Diagnose mit auf den Weg. Diese lautete „Restostitis”.
Auf meinen Einwand hin, man könne doch röntgenologisch in allen Fällen
keinerlei Auffälligkeiten erkennen und demzufolge auch nichts pathologisches
diagnostizieren, wurde mir entgegnet, ich sei offensichtlich noch „nicht
versiert genug” in der Röntgendiagnostik einer „Restostitis”. Das stimmte.
Diese merkwürdige Diagnose hatte ich im gesamten Studium und den anschließenden
Jahren an der kieferchirurgischen Uni-Klinik noch nicht gehört. Es ist eine
frei erfundene, eine sogenannte (Geld)Schein-Diagnose.


These:
Patientinnen werden mit Schein-Diagnosen pathologisiert und gefügig gemacht
.

Die anschließende Therapie der „Restostitis”
mutet an wie aus dem Horrorkabinett. Der Kieferknochen wurde großflächig und
tief weggefräst. Hierbei wurde eine Knochenfräse, also ein gefährliches
Werkzeug benutzt.
Die Aktion wurde hinterlistig durchgeführt, weil die
Patientinnen im Glauben waren, ihnen würde Gutes getan. Diese Handlung wurde
gemeinschaftlich mit einer Helferin durchgeführt und gefährdete das Leben der
PatientIn. Es wurden die juristischen Kriterien 2. – 5. einer „gefährlichen
Körperverletzung” nach BGB § 224 erfüllt:

Da gelten schulmedizinische Maßstäbe, und zwar in bester Hinsicht für den Patienten. Und sonst nichts. Alternative Methoden könnten höchstens zusätzlich verwendet werden, für die Wundheilung etc.

Es ist gut, dass Du das so siehst. Scharlatane sehen das aber anders. Und da ist es z.B. auch wichtig, warum sie es anders sehen, bzw. ob sie wirklich glauben, was sie verzapfen oder nicht - im letzteren Fall würde er u.a. auch wegen Betrug glaube ich belangt werden können. Insofern kann ihm da sein esoterisches weltbild wirklich "zu gute" gehalten werden im Sinne von: "Betrugsabsicht lag nicht vor, Sie glauben ja wirklich dran."

Das war m.E. schon ein Fehler des Richters - fachärztliche medizinische Behandlung und alternative Methoden zu vermischen.

Das tut ja nicht der Richter, das macht der Scharlatan.

Und dann noch zu sagen "da hat der Sensor gefehlt" (sinngemäss).... Also echt.

Offensichtlich hat da der Sensor gefehlt. Denn sonst hätte der Zahnarzt die Psychose doch erkennen müssen... oder? Aber sein Weltbild kommt ihm zu Gute, weil er deswegen wahrscheinlich nicht imn Betrugsabsicht handelte und auch nicht den Zustand des patienten wissentlich ausnutzte.
 
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Hi,

ich hätte als Richterin dem Zahnarzt die Approbation entzogen und ihn in den Knast geschickt. Begründung: er hat in seinem Job als Zahnarzt nicht ärtzliches Wissen angewendet und zudem den psychischen Zustand seines Patienten ignoriert.

Wieso wäre mir herzlich egal. Denn dass dieser Mann eine esoterische Glaubensrichtung verfolgte ist in der Tat für mich juristisch irrelevant. Er hätte auch Katholik sein können und das Zähneziehen mit der Barmherzigkeit Gottes begründen können.

Soweit meine Nichtjuristenmeinung.

Schwingen ist schwingen, Zähne ziehen, Zähne ziehen, da ist für mich eine klare Grenze und wenn ich zum Zahnarzt gehe, will ich einen Zahnarzt vor mir haben und keinen Schwinger. ^^

LG
Any
 
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