der Untschied zwischen Liebeszauber und Nötigung?

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*knutsch
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hi Frater

ich hab bewusst das Schweizergesetz gewählt, weil dort nicht zwingend Gewalt notwenig ist, damit der Straftatbestand der Nötigung erfüllt ist. ;)

lG

FIST

Hmpf, hatte schon ne ganz lange Antwort geschrieben und dann ist das Forum abgekackt und ich kam den ganzen Tag nicht mehr rein. :wut1:

Encore une fois...

Gewalt i.S.d. StGB ist nicht unbedingt körperliche Gewalt, insofern deckt das Deutsche das auch ab, worauf Du hinaus möchtest, aber jut nehmen wir halt das Schwitzer da musste ich den Kommentar dann aber googeln.


Objektiver Tatbestand (-)

Bei der Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit handelt es sich um ein Erfordernis, das restriktiv ausgelegt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Einwirkung des Täters das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Als Beispiele solcher anderer Nötigungsmittel werden meist Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose sowie Ausnützung von Erschrecken genannt.


Die Einwirkung muss also mehr als eine bloße Beeinflussung sein. Inwieweit ein Liebeszauber überhaupt eine Einwirkung darstellt und ob diese dann noch über das üblicherweise geduldete Maß der Beeinflussung hinausgeht, wäre zu prüfen. Ich würde das verneinen.

Daran wird es imho schon scheitern, aber ohne (fiktiven) Sachverhalt kann man das schlecht beantworten, weil man keine allgemeingültigen Aussagen treffen kann. Jeder Fall ist anders.
 
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Naja, ein funktionierender Kausalzusammenhang lässt sich durchaus über Schrift-Sprache nachweisen und ist also hinreichend beweisbar durch eine Dokumentation beispielweise.

Versteh ich nich... :(

Wie gesagt ohne Beispielfall ist das gar nicht zu beantworten.

Ach, Du meinst Aufzeichnungen darüber, dass es ein Ritual gegeben hat, das den gewünschten Zweck haben sollte?
 
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