N
Namo
Guest
Ich habe hier Meinungen und auch begründete Meinungen gelesen, welche den persönlichen Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht im Umgang mit der Astrologie betreffen.
Dabei wurde das Berufsgelöbnis des DAV erwähnt in dem es heißt:
"Dazu gehört, dass ich nicht ohne Zustimmung der Horoskopeigner im Auftrage Dritter (etwa einer Partnerin/eines Partners oder gar eines Arbeitgebers) Gutachten erstellen werde."
Um was es da geht, ist daß es gilt den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Nun ist aber nicht alles, was astrologisch kommuniziert wird, im Zusammenhang mit Daten personenbezogen. So ist ein Datum plus eine Uhrzeit plus ein Ort nicht auf eine Person bezogen, dessen Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wäre, wenn diese Daten öffentlich kommuniziert würden, denn es ist ja gar keine Person genannt auf die sich diese Daten beziehen könnten. Auch ist die Person nicht auszumachen, weil niemand anderer als die Person selbst, auf die sich die Daten beziehen ließen, das Recht hat, personenbezogene Daten aus dem Personenstandsregister zu wissen.
Ich denke viel mehr, daß mögliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, wie es § 823 (1) BGB sagt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." eine größere Bedeutung hat, weil es nur dann durch die Veröffentlichung der namentlichen Person und seiner Daten rechtlich bedeutsam ist, wenn jemand mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
So habe ich z.B. vom Datenschutzbeauftragten des Statistischen Landesamtes Hamburg alle Geburtsdaten von 3500 geschiedenen Ehepaaren rechtmäßig erhalten, weil sie die Namen der Personen nicht enthielten, auf die sich die Geburtsdaten bezogen.
Eine Diskussion, auch eine öffentliche astrologische Diskussion über ein Geburtsdatum allein, in dem keine Person namentlich genannt ist, verletzt also kein Persönlichkeitsrecht und auch kein Datenschutzrecht.
Wenn also ein Arbeitgeber ein Gutachten über eine ihm bekannte Person samt dem ihm bekannten Geburtsdaten, die dem Datenschutzrecht unterliegen, weitergibt, dann verletzt er dadurch bereits das Persönlichkeitsrecht der ihm bekannten Person.
Wenn aber ein Astrologe ein Gutachten erstellt, für das er nur Geburtsdaten verwendet, die nicht auf eine namentliche Person bezogen ist, dann ist das auch keine Verletzung des Datenschutzrechts und auch nicht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Es kann dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Begutachteten sein, wenn der Auftraggeber, der nicht der Begutachtete ist, das namenlose Gutachten des Astrologen im Zusammenhang mit der Nennung eines Namens öffentlich macht.
Genau genommen deutet ein Astrologe nicht eine Person, sondern die Qualität einer Raumzeit, bestehend aus einer Zeit und einem Ort, nicht mehr; ob es dazu eine Person gibt, oder nicht, ist astrologisch irrelevant. Astrologen deuten i.d.R. auch keine Namen von Personen.
Rechtlich bedenklich scheint es mir hingegen, öffentlich Personen zu diskutieren oder zu beurteilen, ob das aus Daten begründert wird oder nicht, weil das leicht in den Bereich hineinragt, in dem das Persönlichkeitsrecht einer Person nach § 823 BG verletzt sein kann. Das mag sogar dann der Fall sein, wenn jemand eine Person öffentlich verächtlich macht, weil der ein nicht auf eine Person bezogenes Geburtsdatum gedeutet.
Ich denke, es ist sehr einfach, wenn man die nichtdiskutable unantastbare Person trennt von dem astrologischen Symbol oder den astrologischen Symbolen an sich; und wenn eine Person seine astrologischen Symbole gedeutet haben möchte (auch z.B. öffentlich), auch wenn sie weh tun, dann ist das eine freie Entscheidung der Person und damit ihr Recht.
Astrologie ohne Geburtsdaten ist unmöglich. Astrologie ohne namentlich genannten Personen ist möglich.
Namo
Dabei wurde das Berufsgelöbnis des DAV erwähnt in dem es heißt:
"Dazu gehört, dass ich nicht ohne Zustimmung der Horoskopeigner im Auftrage Dritter (etwa einer Partnerin/eines Partners oder gar eines Arbeitgebers) Gutachten erstellen werde."
Um was es da geht, ist daß es gilt den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Nun ist aber nicht alles, was astrologisch kommuniziert wird, im Zusammenhang mit Daten personenbezogen. So ist ein Datum plus eine Uhrzeit plus ein Ort nicht auf eine Person bezogen, dessen Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wäre, wenn diese Daten öffentlich kommuniziert würden, denn es ist ja gar keine Person genannt auf die sich diese Daten beziehen könnten. Auch ist die Person nicht auszumachen, weil niemand anderer als die Person selbst, auf die sich die Daten beziehen ließen, das Recht hat, personenbezogene Daten aus dem Personenstandsregister zu wissen.
Ich denke viel mehr, daß mögliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, wie es § 823 (1) BGB sagt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." eine größere Bedeutung hat, weil es nur dann durch die Veröffentlichung der namentlichen Person und seiner Daten rechtlich bedeutsam ist, wenn jemand mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
So habe ich z.B. vom Datenschutzbeauftragten des Statistischen Landesamtes Hamburg alle Geburtsdaten von 3500 geschiedenen Ehepaaren rechtmäßig erhalten, weil sie die Namen der Personen nicht enthielten, auf die sich die Geburtsdaten bezogen.
Eine Diskussion, auch eine öffentliche astrologische Diskussion über ein Geburtsdatum allein, in dem keine Person namentlich genannt ist, verletzt also kein Persönlichkeitsrecht und auch kein Datenschutzrecht.
Wenn also ein Arbeitgeber ein Gutachten über eine ihm bekannte Person samt dem ihm bekannten Geburtsdaten, die dem Datenschutzrecht unterliegen, weitergibt, dann verletzt er dadurch bereits das Persönlichkeitsrecht der ihm bekannten Person.
Wenn aber ein Astrologe ein Gutachten erstellt, für das er nur Geburtsdaten verwendet, die nicht auf eine namentliche Person bezogen ist, dann ist das auch keine Verletzung des Datenschutzrechts und auch nicht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Es kann dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Begutachteten sein, wenn der Auftraggeber, der nicht der Begutachtete ist, das namenlose Gutachten des Astrologen im Zusammenhang mit der Nennung eines Namens öffentlich macht.
Genau genommen deutet ein Astrologe nicht eine Person, sondern die Qualität einer Raumzeit, bestehend aus einer Zeit und einem Ort, nicht mehr; ob es dazu eine Person gibt, oder nicht, ist astrologisch irrelevant. Astrologen deuten i.d.R. auch keine Namen von Personen.
Rechtlich bedenklich scheint es mir hingegen, öffentlich Personen zu diskutieren oder zu beurteilen, ob das aus Daten begründert wird oder nicht, weil das leicht in den Bereich hineinragt, in dem das Persönlichkeitsrecht einer Person nach § 823 BG verletzt sein kann. Das mag sogar dann der Fall sein, wenn jemand eine Person öffentlich verächtlich macht, weil der ein nicht auf eine Person bezogenes Geburtsdatum gedeutet.
Ich denke, es ist sehr einfach, wenn man die nichtdiskutable unantastbare Person trennt von dem astrologischen Symbol oder den astrologischen Symbolen an sich; und wenn eine Person seine astrologischen Symbole gedeutet haben möchte (auch z.B. öffentlich), auch wenn sie weh tun, dann ist das eine freie Entscheidung der Person und damit ihr Recht.
Astrologie ohne Geburtsdaten ist unmöglich. Astrologie ohne namentlich genannten Personen ist möglich.
Namo