Sagtest du nicht mal zwischendurch (nach deinen Auswüchsen zum Thema Folter), daß du angeblich gegen Gewalt jeder Art bist ?
Das da oben ist einfach nur unsäglich DUMM !!!
Vergewaltigung hat nichts mit normalem *Trieb* und auch nichts mit Sex zu tun - der durch Schwanzab oder Pillen weg ist.
Und womit eine Frau (und ebenso Kinder und Männer) alles vergewaltigt werden können....das schenk ich mir jetzt.
Und was glauben eigentlich solche hirnverbrannten Bildzeitungssprücheklopfer wie du, was jemand macht, dem der Schwanz weggesäbelt wurde, wenn der wieder auf freiem Fuß ist ?
Der wird sich rächen und das wahrscheinlich noch um einiges brutaler als alles, was er vorher schon verbrochen hat.
Dich sollte man endlich sperren, damit niemand mehr diesen unglaublichen Mist lesen muß.
Schau Nizuz, Vergewaltiger ist nicht gleich Vergewaltiger, es gibt hier verschiedene Auswüchse, ... .
Schweiz
Artikel 190 Abs. 1 StGB (gleichlautend Art. 154 Abs. 1 MStG) lautet: Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Als Vergewaltigung gilt also ausschließlich die vaginale Penetration. Alle anderen sexuellen Übergriffe sind sexuelle Nötigungen nach Artikel 189. Insbesondere ist auch die erzwungene anale Penetration nach dem Schweizer Strafrecht keine Vergewaltigung, sondern eine sexuelle Nötigung. Diese Sonderstellung des vaginalen Verkehrs hat historische Wurzeln. In der heutigen Praxis ist sie irrelevant, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit der gleichen Maximalstrafe bedroht sind. Lediglich die Minimalstrafe ist bei der sexuellen Nötigung geringer (Geldstrafe ohne explizite Untergrenze), weil auch weniger gravierende Übergriffe (erzwungener Kuss, Begrapschen) als sexuelle Nötigungen gewertet werden.
Eine notwendige Voraussetzung für den Tatbestand ist die Anwendung von Nötigungsmitteln. Das Opfer muss sich also für den Täter erkennbar wehren und der Täter muss diesen Widerstand überwinden. Dabei dürfen aber an das Ausmaß des Widerstands keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Während früher nur körperliche Gewalt als Nötigungsmittel galt, anerkennt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich auch den psychischen Druck. Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen ein Opfer, aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation, auf Widerstand verzichtet. Der Täter muss auf jeden Fall erkennen können, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers stattfinden. Falls das Opfer von vorneherein zum Widerstand gar nicht fähig ist, scheidet Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung aus, in diesem Fall kommt nur die Schändung nach Art. 191 in Frage, welche ebenfalls mit der gleichen Maximalstrafe bedroht ist.
Bis 1992 war die Vergewaltigung auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe beschränkt, eine Vergewaltigung in der Ehe gab es schon rein begrifflich nicht. Zwischen 1992 und 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe ein Antragsdelikt. Seit 2004 ist auch die Vergewaltigung unter Ehepartnern ein Offizialdelikt.
Die Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe eine Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll, wurde und wird kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite steht die Überzeugung, dass es dem Schutz der Ehe dient, wenn den Ehepartnern die Möglichkeit des Verzeihens offen gehalten wird. Auf der anderen Seite steht die Überzeugung, dass Gewaltdelikte nie eine Privatsache sind. Außerdem zeigte die Erfahrung, dass viele Frauen ihren Strafantrag wieder zurückzogen, wobei oft der Verdacht bestand, dass dieser Rückzug unter Druck erfolgt war
http://de.wikipedia.org/wiki/Vergewaltigung
Natürlich hat sowohl Opfer wie auch Täter ein Anrecht auf körperliche Unversehtbarkeit.
Wenn dann müsste dies als Option zur Verfügung stehen, dass ein Täter dies auswählen könnte und freiwillig machen würde. Dh. damit er evtl. wieder zurück in die Gesellschaft könnte. Dh. in dem Sinne auslesen können, entweder Gefängnisstrafe oder freiwillige Amputation, ... .
Natürlich ist dies nur bildlich gesehen eine Lösung, weil die Krankheit kommt vom Hirn aus und nicht vom betreffenden Organ.
Bei diesen Vergewaltigungen handelt es sich aber weniger um Vegewaltiger als Krankheitsbild von der Psychologie her, sondern vermutlich auch kulturell bedingt, dh. sie sehen Frauen anders als es bei uns üblich ist. Dh. kein vorhandes Schuldbewusstsein vorhanden beim begehen einer solchen Tat, die in unserer Region strafbar ist.
lg
Cyrill