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lghtangel
Guest
(25.02.2009)
von Richard Lamers
Ein Arbeitnehmer, der aus seiner Arbeitsunlust keinen Hehl machte, wurde fristlost gekündigt. Zu Unrecht, wie ein Arbeitsgericht jetzt entschieden hat.
© gettyimagesÜbersicht:
Keine Lust ist kein Kündigungsgrund
Zwei Stufen beim Bundesarbeitsgericht
Nachdem ein Mitarbeiter eines Logistik-Unternehmens seinem Chef gegenüber deutlich gesagt hat, er habe überhaupt keine Lust zum Arbeiten, wurde ihm fristlos gekündigt. Dieser hatte daraufhin beim Arbeitgericht Frankfurt geklagt und bekam Recht. Die fristlose Kündigung konnte mit einer im Zorn geäußerten Arbeitsunlust nicht begründet werden.
Keine Lust zu Arbeiten
Nachdem der Frachtabfertiger beim Frankfurter Flughafen mit seinem Vorgesetzen ständig aneinandergeraten ist, vor allem wegen zu spät eingereichter ärztliche Atteste, kam es zum lautstarken Streit. Während diesem sagte der Mitarbeiter, jetzt habe er überhaupt keine Lust zum Arbeiten mehr. Das ließ sich der Vorgesetze nicht gefallen und wollte mit einem derartig unmotivierten Angestellten nicht mehr zusammenarbeiten. Die fristlose Kündigung folgte. Zu Unrecht, wie jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden hat (Az. 7 C2301/08). Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Unlust-Äußerung im Zorn und ohne "ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen" gefallen sei. Damit die Kündigung rechtmäßig sein kann, hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass der Mitarbeiter die Unlust-Bekundung "aus Überzeugung und mit entsprechender Ernsthaftigkeit" getätigt habe. Seinen Job hat der Frachabfertiger dennoch nicht zurück erhalten. Andere Gründe, die ebenfalls für die Kündigung sprachen, waren statthaft. Welche das waren, teilte das Gericht nicht mit.
von Richard Lamers
Ein Arbeitnehmer, der aus seiner Arbeitsunlust keinen Hehl machte, wurde fristlost gekündigt. Zu Unrecht, wie ein Arbeitsgericht jetzt entschieden hat.
© gettyimagesÜbersicht:
Keine Lust ist kein Kündigungsgrund
Zwei Stufen beim Bundesarbeitsgericht
Nachdem ein Mitarbeiter eines Logistik-Unternehmens seinem Chef gegenüber deutlich gesagt hat, er habe überhaupt keine Lust zum Arbeiten, wurde ihm fristlos gekündigt. Dieser hatte daraufhin beim Arbeitgericht Frankfurt geklagt und bekam Recht. Die fristlose Kündigung konnte mit einer im Zorn geäußerten Arbeitsunlust nicht begründet werden.
Keine Lust zu Arbeiten
Nachdem der Frachtabfertiger beim Frankfurter Flughafen mit seinem Vorgesetzen ständig aneinandergeraten ist, vor allem wegen zu spät eingereichter ärztliche Atteste, kam es zum lautstarken Streit. Während diesem sagte der Mitarbeiter, jetzt habe er überhaupt keine Lust zum Arbeiten mehr. Das ließ sich der Vorgesetze nicht gefallen und wollte mit einem derartig unmotivierten Angestellten nicht mehr zusammenarbeiten. Die fristlose Kündigung folgte. Zu Unrecht, wie jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden hat (Az. 7 C2301/08). Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Unlust-Äußerung im Zorn und ohne "ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen" gefallen sei. Damit die Kündigung rechtmäßig sein kann, hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass der Mitarbeiter die Unlust-Bekundung "aus Überzeugung und mit entsprechender Ernsthaftigkeit" getätigt habe. Seinen Job hat der Frachabfertiger dennoch nicht zurück erhalten. Andere Gründe, die ebenfalls für die Kündigung sprachen, waren statthaft. Welche das waren, teilte das Gericht nicht mit.