Anzeigen von Kindesmißhandlung.

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Hallo

Leider verjährt das sehr schnell obwohl sich da in den letzten jahren schon etwas zum possitiven geändert hat. ich glaube man hat in Deutschland drei Jahre also bis 21 zeit es zur Anzeige zu bringen wenn es um Familienmitglieder geht. Vielleicht waren es 4 Jahre aber es ist auf jedenfall wenig Zeit die man hat wenn einem sowas wiederfahren ist.

cya
 
Queerkopf schrieb:
Hallo

Leider verjährt das sehr schnell obwohl sich da in den letzten jahren schon etwas zum possitiven geändert hat. ich glaube man hat in Deutschland drei Jahre also bis 21 zeit es zur Anzeige zu bringen wenn es um Familienmitglieder geht. Vielleicht waren es 4 Jahre aber es ist auf jedenfall wenig Zeit die man hat wenn einem sowas wiederfahren ist.

cya
Ich meine dass eine Anzeige gemacht werden kann, wenn man z.B. im Laufe einer Therapie den Grund für psychische Beeinträchtigungen verursacht durch Mißbrauche erkennt und nachweislich noch immer leidet. Ist das nicht über Googel herauszufinden?
Elke
 
Das ist hier echt das Schlarafialand für Täter, nicht ?

... und für Erwachsenenmißhandlung kann man dann niemanden mehr belangen :dontknow:
... weil man sagt, dass ein Erwachsener sich angeblich WEHREN kann ... *lol* ... dabei wird meistens schon in der Kindheit der Grundstein sorgfältig dafür gelegt, dass man das eben nicht kann - selbst als Erwachsener bleibt man dann Opfer und läßt sich weiter mißhandeln ...

Gegen Psychoterror ist es sowieso schwierig sich zu wehren, jedenfalls mit fremder Hilfe. Wie will man sowas schon beweisen ?

Nu ja. Zum Glück bin ich ja Esoterikerin und weiß, dass nichts verlorengeht, gell :) ... und es gibt noch andere Wege und Mittel ...

zum Beispiel vom Opfer zum Täter werden - das erlöst ungemein ... und meine Schattenseiten haben endlich mal was Produktives zu tun.
 
ElkeB schrieb:
Ich meine dass eine Anzeige gemacht werden kann, wenn man z.B. im Laufe einer Therapie den Grund für psychische Beeinträchtigungen verursacht durch Mißbrauche erkennt und nachweislich noch immer leidet. Ist das nicht über Googel herauszufinden?
Elke


Ich war gerade unterwegs um endlich mal zum Täter zu werden *vielgrins*, aber ich werde mich da noch genauer erkundigen, Elke.
Genau das ging mir nämlich auch durch den Kopf. Manchmal sind solche Erlebnisse so gut verdrängt, dass sie tatsächlich erst durch entweder eine Therapie oder durch sonst ein traumatisches Erlebnis wieder auftauchen und das kann viele Jahre später sein ...

Denkst Du es ist dann wirklich gut, wenn man nachträglich noch etwas unternimmt ? Wie würdest Du das machen ?
 
(3) Die Verjährungsfrist beträgt

zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
 
2. § 176 a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

* eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
* die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
* der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
 
mara... schrieb:
Ich war gerade unterwegs um endlich mal zum Täter zu werden *vielgrins*, aber ich werde mich da noch genauer erkundigen, Elke.
Genau das ging mir nämlich auch durch den Kopf. Manchmal sind solche Erlebnisse so gut verdrängt, dass sie tatsächlich erst durch entweder eine Therapie oder durch sonst ein traumatisches Erlebnis wieder auftauchen und das kann viele Jahre später sein ...

Denkst Du es ist dann wirklich gut, wenn man nachträglich noch etwas unternimmt ? Wie würdest Du das machen ?
Ich weiß es nicht Mara,
ich habe aufgrund meiner Mißbrauchsituation einige Probleme gehabt und habe sie teilweise immer noch. Ich habe denjenigen nicht angezeigt, wobei es nicht zur Vergewaltigung kam, sondern "nur" zu sexuellen Handlungen. Es hat für mich keinen Sinn gemacht das noch nachzukarten, sondern habe den Weg der Therapie gewählt, damit war mir mehr geholfen.
Das ist aber meine persönliche Entscheidung und möglicherweise auch von Furcht geprägt gewesen das ganze auszuhalten. Ich habe es in der Familie erzählt und man wollte oder konnte mir nicht glauben. Heute ist es mir wirklich nicht mehr wichtig.
LG
Elke
 
Hallo Mara:

Bist du ein Opfer von Kindermisshandlung???
Das Problem ist, dass wenn man ein Gewisses alter erreicht, glaubt niemand mehr das es passiert ist!!! :dontknow:
Wenn du vor Gericht gehen willst, dass ist übrigens richtig wirst du viel Kraft und Mut brauchen, ich weiss von was ich schreibe.
Oder habe ich es falsch verstanden und du bist nicht der Opfer??? :dontknow:

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Der Magier
 
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Hallo ElkeB:

Ich musste vor Gericht gehen weil es in der Familie passiert ist.
Wie geht es dir psychisch???
Ich leide immer noch unter der Situation.
Zum Glück habe ich mein Freund, sonst wäre ich allein.

Viel Kraft

Der Magier
 
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